Schulordnung der Karoline-Breitinger-Schule

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Die Schulordnung der Karoline-Breitinger-Schule regelt die Grundsätze für das Zusammenleben in unserer Schulgemeinschaft. Erfolgreiches schulisches Arbeiten setzt vernünftiges Verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme voraus. Alle müssen sich daher so verhalten, dass niemand zu Schaden kommt, gefährdet oder belästigt wird. Nur durch ein höfliches und respektvolles Miteinander kann der Schulfrieden gewahrt und ein angenehmes Lernumfeld für alle geschaffen werden. Jeder Einzelne trägt mit seinem Verhalten dazu bei, dass unser schulisches Zusammenleben harmonisch bleibt. Der Schutz und die Pflege der Schulumgebung, sowohl innerhalb der Gebäude als auch auf dem Schulgelände, sind von großer Bedeutung. Des Weiteren wird erwartet, dass alle Beteiligten zur Lösung von Konflikten friedliche und konstruktive Wege suchen. Die Karoline-Breitinger-Schule legt großen Wert auf die Integration und Toleranz aller Schüler/-innen, unabhängig von ihrer Herkunft, Religion oder ihren individuellen Besonderheiten.[1] Jegliche Form von Diskriminierung, Mobbing oder Gewalt wird nicht toleriert. Rechtsgrundlage sind das Schulgesetz von Baden-Württemberg und die dazu erlassenen Verordnungen.

2. Geltungsbereich

Der Schulbereich umfasst das Schulgelände des Berufsschulzentrums Jahnstraße und die Außenstelle Mainzer Straße.

3. Weisungsbefugnis

Alle Schüler haben die Anordnungen der Schulleitung und der Lehrer zu befolgen. Dies gilt auch für Anweisungen von Hausmeistern, Sekretärinnen und Schülern, die mit Aufgaben zur Ordnung und Sauberkeit betraut sind. Hierzu zählen der Klassensprecher, sein Stellvertreter, die Klassenordner und Mitglieder der SMV.

4. Aufenthalt im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen ist nicht gestattet. Diese Bestimmung gilt nicht während der Mittagspause.

5. Schulpflicht

Alle Schüler der Karoline-Breitinger-Schule, auch diejenigen, die nicht mehr schul- oder berufsschulpflichtig sind und sie freiwillig besuchen, sind verpflichtet:

  • Den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen.
  • Sich im Schulbereich diszipliniert zu verhalten und die Schulordnung einzuhalten.
  • Im Unterricht mitzuarbeiten und Hausaufgaben zu erledigen.
  • Bei Unterrichtsversäumnis die verpassten Unterrichtsinhalte selbstständig nachzuarbeiten.

Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen nachkommen.

6. Schulversäumnis, Entschuldigungsfrist/Entschuldigungspflicht

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

  • Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten
  • volljährige Schüler für sich selbst.

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.

7. Abmeldung während des Schultages

Kann ein Schüler im Laufe eines Schultages aufgrund von Krankheit oder anderen Gründen nicht mehr am Unterricht teilnehmen, muss er sich bei den nachfolgenden Fachlehrern und im Sekretariat schriftlich abmelden. Für Prüfungen gelten andere Regelungen.

8. Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen Antrag möglich. Der Antrag auf Beurlaubung muss mindestens sieben Tage vor dem Beurlaubungstermin bei dem Klassenlehrer gestellt werden. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.

9. Unentschuldigtes Fehlen

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ist ein Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht, welcher Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach sich zieht; diese Ordnungswidrigkeit kann u.a. Attestpflicht, eine Geldbuße zur Folge haben.

10. Unterrichtsversäumnisse bei Klassenarbeiten

Wird eine Klassenarbeit durch unentschuldigtes Fehlen versäumt, liegt eine Leistungsverweigerung vor, die der Fachlehrer mit der Note ungenügend (6,0) bewerten muss. Beim Versäumen einer Klassenarbeit durch entschuldigtes Fehlen entscheidet der Fachlehrer im Einzelfall, ob eine Ersatzleistung erbracht werden muss.

 11. Nachschreibetermin

Der Fachlehrer legt den Raum und den Zeitpunkt des Nachschreibetermins einer Klassenarbeit fest. Der Schüler muss bei Versäumnis einer Klassenarbeit mit einem Nachschreibetermin rechnen, sobald dieser das Schulgebäude betritt. Unentschuldigtes Fehlen bei einem Nachschreibetermin wird ebenfalls mit der Note ungenügend (6,0) bewertet.

12. Informationspflicht

Die Schüler haben die Pflicht, sich über Vertretungspläne und Prüfungspläne selbstständig zu informieren. Die Unterrichtszeiten sind pünktlich einzuhalten. Erscheint der Lehrer zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht im Klassenzimmer, sucht der Klassensprecher das Lehrerzimmer auf. Ist der Lehrer dort nicht vorzufinden, muss das Sekretariat informiert werden.

13. Änderung persönlicher Daten

Ändern sich der Name, die Adresse, die Telefonnummern oder andere personenbezogene Daten des Schülers, so ist das dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen. Ergeben sich bei Berufsschülern Veränderungen bezogen auf das Ausbildungsverhältnis, ist das Sekretariat ebenso unverzüglich zu informieren.

14. Kleiderordnung
Das Tragen jeglicher Kleidung mit anstößigen, gewaltverherrlichenden, extremistischen oder verfassungsfeindlichen Aufdrucken oder Designs ist verboten. Das Verhüllen des Gesichts bei schulischen Veranstaltungen ist untersagt, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung (z.B. FFP2 Maske) angeordneten Pflicht erforderlich. Die Schulleitung kann Ausnahmen im Einzelfall aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen zulassen. Bitte beachten Sie bei Ihrer Kleiderwahl unsere Netiquette.

15. Sauberkeit der Unterrichtsräume und des übrigen Schulbereichs

Jeder Schüler sorgt für Ordnung und Sauberkeit an seinem Arbeitsplatz. Die Schuleinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Wer mutwillig schulisches Eigentum zerstört oder beschädigt, muss für den Schaden aufkommen. Schäden sind unverzüglich dem Fach- bzw. Klassenlehrer, dem Hausmeister oder dem Sekretariat zu melden. Abfälle aller Art sind in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Lebensmittel und Getränkeflaschen dürfen nach Unterrichtsschluss nicht in den Unterrichtsräumen aufbewahrt werden und müssen mitgenommen oder in den Abfallbehältern entsorgt werden.

16. Rauch- und Konsumverbot, andere Suchtmittel

Auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen untersagt. Gleiches gilt für den Konsum von E-Zigaretten, Liquids, Vapes o. ä. mit und ohne Nikotin und der Konsum von allen nikotin- und/oder tabakhaltigen Genussmitteln. Verstöße gegen das Rauchverbot haben Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge. Ausgenommen vom allgemeinen Rauchverbot ist der ausgewiesene Raucherplatz gegenüber der Bushaltestelle «Schippberg» am Standort Jahnstraße. Bei der Außenstelle Mainzer Straße ist der Raucherbereich ebenfalls ausgewiesen.

Der Konsum von anderen Suchtmitteln wie Alkohol, Cannabis und Drogen jeglicher Art sind auf dem gesamten Schulgelände ohne Ausnahme verboten.

17. Smartphones, Tablet-PCs, Laptops und andere elektronische Geräte

  • Das Fotografieren und Filmen ist auf dem gesamten Schulgelände verboten.
  • Smartphones und andere elektronische Geräte müssen während des Unterrichts ausgeschaltet und nicht sichtbar verstaut sein bzw. an einem von der Lehrkraft festgelegten Ort (z.B. Handygarage, Pult, Fenstersims) ohne Zugriff der Schüler abgelegt werden. Das Laden der o.g. elektronischen Geräte ist untersagt.
  • Aus pädagogischen Gründen kann im Unterricht unter Aufsicht des Lehrers und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung der Einsatz von Smartphones, Laptops usw. gestattet werden. In diesem Fall beschränkt sich der Einsatz ausschließlich auf die Arbeitsanweisungen des Lehrers.
  • Der Einsatz jeglicher elektronischer Geräte in Prüfungen und Klassenarbeiten ist verboten und wird als Täuschungshandlung gewertet.
  • In einer Klassenarbeit kann eine solche Täuschungshandlung dazu führen, dass der Fachlehrer die Arbeit mit der Note ungenügend (6,0) bewertet.
  • Verstöße gegen diese Regelungen können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben. Hierzu zählt auch, dass das elektronische Gerät, welches für den Verstoß genutzt wurde, für eine begrenzte Zeit durch die Lehrkraft eingezogen werden kann. Für den Einzug, die Aufbewahrung und Herausgabe ist die Lehrkraft zuständig.

18. Fachräume

Die hauswirtschaftlichen, pflegerischen, naturwissenschaftlichen Fach- und DV-Räume und die Turnhalle im Berufsschulzentrum Jahnstraße und in der Außenstelle Mainzer Straße dürfen nur unter Aufsicht eines Lehrers betreten werden. Es ist nur nach Absprache mit dem Fachlehrer erlaubt, USB-Sticks in den EDV-Räumen zu verwenden.

19. Verlassen des Unterrichtsraumes nach der letzten Unterrichtsstunde

Nach der letzten Unterrichtsstunde eines Schultages ist die gesamte Klassengemeinschaft für den ordentlichen Zustand des Klassenzimmers verantwortlich. Dazu gehört, dass die Tafel geputzt, die Stühle aufgestuhlt sind, die Fenster geschlossen sind, die Beleuchtung gelöscht und der Strom abgeschaltet ist. Erst wenn der Lehrer dies überwacht und überprüft hat, werden die Schüler entlassen. Anschließend wird das Zimmer durch den Lehrer abgeschlossen. Räume, die Brandschutz- und Fluchtwege enthalten dürfen nicht abgeschlossen werden.

 20. Parkplätze

Die Lehrerparkplätze dürfen nur mit Fahrzeugen mit Berechtigungsplakette belegt werden. Gegen Fahrzeughalter ohne eine solche Plakette, die ihr Fahrzeug auf den Lehrerparkplätzen abstellen, wird ein Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz beantragt. Für Schüler und Besucher stehen auf dem Schulgelände Schülerparkplätze zur Verfügung. Für Fahrräder stehen Fahrradständer zur Verfügung. Das Abstellen von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Im Winter werden die Parkplätze weder geräumt noch gestreut.

21. Schulunfälle

Schulunfälle, auch Wegeunfälle, sind durch Betroffene oder Zeugen unverzüglich im Sekretariat zu melden. Dies gilt auch für unfallträchtige oder gefährdende Gegenstände oder Installationen.

Zusatz zur Haus- und Schulordnung bezüglich der Kleiderordnung – Netiquette für die Schüler

Bitte berücksichtigen Sie beim Schulbesuch eine angemessene Bekleidung. Unter einer für den Schulbesuch unangemessenen Kleidung verstehen wir zum Beispiel:

  • tief ausgeschnittene Oberteile wie Tanktops
  • äußerst kurze Shorts oder Minirücke
  • transparente Blusen oder Hemden
  • Hotpants
  • Badebekleidung o.ä.
  • schmutzige, nicht gewaschene Kleidung

[1] Anmerkung: Aus Gründen der Einfachheit und Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Schulordnung von «Schülern» gesprochen, das generische Maskulinum verwendet und auf eine gendergerechte Sprache verzichtet. Dabei sind ausdrücklich alle Geschlechtsidentitäten mitgemeint.

Kontaktdaten

Karoline-Breitinger-Schule
Jahnstraße 20
74653 Künzelsau